Wer ist für den Briefkasten verantwortlich – Vermieter oder Mieter?
Die Frage, wer in Deutschland für den Briefkasten verantwortlich ist, sorgt immer wieder für Unsicherheit – besonders bei Schäden, Neubauten oder Modernisierungen. Gehört der Briefkasten zur Mietsache oder ist er Sache des Mieters? Hier erfahren Sie, was das Mietrecht dazu sagt und wie Gerichte in der Praxis entscheiden.
1. Grundsatz: Der Briefkasten ist Teil der Mietsache
In der Regel gilt: Der Vermieter ist für den Briefkasten verantwortlich. Der Briefkasten gehört zur sogenannten „äußeren Mietsache“ und zählt damit zur Grundausstattung einer vermieteten Wohnung oder eines Hauses. Das bedeutet: Der Vermieter muss sicherstellen, dass ein funktionsfähiger Briefkasten vorhanden ist.
Fehlt ein Briefkasten oder ist er defekt, kann der Mieter sogar eine Mietminderung geltend machen. Das Amtsgericht Köln (Az. 222 C 426/00) stellte klar, dass ein fehlender Briefkasten eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt.
2. Reparatur und Instandhaltung: Vermietersache
Auch die Instandhaltung liegt grundsätzlich beim Vermieter. Wenn der Briefkastenschlitz klemmt, das Schloss defekt ist oder das Namensschild nicht mehr lesbar ist, muss der Vermieter den Mangel beseitigen oder für Ersatz sorgen. Die Kosten können nicht einfach auf den Mieter abgewälzt werden.
Nur in Ausnahmefällen – etwa bei mutwilliger Beschädigung durch den Mieter selbst – trägt dieser die Kosten der Reparatur.
3. Gestaltung und Austausch
Mieter dürfen ihren Briefkasten nicht eigenmächtig austauschen oder umgestalten, etwa durch eine neue Farbe, ein größeres Modell oder eine elektronische Anlage. Änderungen an der Gebäudeansicht sind zustimmungspflichtig. Wer dennoch handelt, riskiert eine Abmahnung oder die Pflicht zum Rückbau.
4. Namensschild und Datenschutz
Der Name auf dem Briefkasten ist kein Muss, aber in der Praxis notwendig, damit Post korrekt zugestellt werden kann. Laut DSGVO ist das Anbringen eines Namensschilds zulässig, da es dem berechtigten Interesse der Zustellung dient. Vermieter dürfen die Gestaltung aber einheitlich vorgeben, etwa bei Mehrfamilienhäusern.
5. Sonderfälle: Neubauten und Eigentumswohnungen
- Neubau: Der Bauherr (also meist der Eigentümer bzw. Vermieter) ist für die Installation einer den Normen entsprechenden Briefkastenanlage (DIN 13724) verantwortlich.
- Eigentumswohnung: Bei Wohnungseigentum regelt die Eigentümergemeinschaft, wie und wo Briefkästen angebracht werden.
6. Fazit
In fast allen Fällen gilt: Der Vermieter trägt die Verantwortung für den Briefkasten – sowohl bei Anschaffung als auch bei Wartung und Reparatur. Der Mieter ist nur verpflichtet, den Briefkasten pfleglich zu behandeln und Beschädigungen zu melden. Wer als Mieter eigenmächtig Änderungen vornimmt, sollte vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.
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